Seniorenwegweiser Bad Kreuznach

2 | Information und Beratung 32 Die Betreuungsverfügung Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Voll- macht erteilen können oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann verfassen Sie eine Betreuungsverfügung. Damit können Sie Vorsorge für den Fall einer eintretenden Betreuungs- bedürftigkeit treffen. Mit ihr nehmen Sie Einfluss auf die Auswahl des Betreuers und die Führung der Be- treuung. Das Gericht ist verpflichtet, Ihren Wunsch zu beachten. Nehmen Sie in die Betreuungsverfügung alles auf, was von einem eventuell zukünftig bestell- ten Betreuer beachtet werden soll. Dies kann z.B. Ihre Lebensgewohnheiten, den Umgang mit Haustieren, die Auswahl der Wohneinrichtung und vieles mehr betreffen. Die Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, ob und wie Sie ärztlich behandelt wer- den wollen, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen selbst zu äußern. Die Patientenver- fügung muss schriftlich abgefasst werden. Sie gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Verfassers. Die Entscheidung über ärztliche Maßnahmen wird im Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Dialog zwi- schen Arzt und Bevollmächtigten/Betreuer getrof- fen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Es ist Aufgabe des Vorsorgebe- vollmächtigten, dem in der Patientenverfügung aus- © Jeanette Dietl - stock.adobe.com

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