Seniorenwegweiser Bad Kreuznach

81 » 6.2 Leistungen der Pflegeversicherung Grundsätzlich beraten bei allen Fragen zum Thema Pflege die unabhängigen Pflegestützpunkte des Lan- des Rheinland-Pfalz. Die Kontaktadressen finden Sie im Kapitel 2.2 auf Seite 30. Ergänzend wird auf die Internetseiten des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland- Pfalz verwiesen: www.menschen-pflegen.de Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhal- ten, muss zunächst ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Dabei gilt Pflegekasse ist gleich Krankenkasse. Den Antrag können auch bevollmächtigte Personen stellen. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Kranken- versicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Fest- stellung der Pflegebedürftigkeit. Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrem privaten Versicherungs- unternehmen, die Begutachtung erfolgt dort durch Gutachter des medizinischen Dienstes MEDICPROOF. Pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fä- higkeit aufweisen und deshalb der Hilfe durch an- dere benötigen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich mindestens für sechs Monate bestehen. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade, in denen un- terschiedliche Leistungen gewährt werden. Zur Be- stimmung des Pflegegrades betrachtet der Gutach- ter in sechs Lebensbereichen die Selbstständigkeit des Versicherten, die über ein gewichtetes Punkte- system bewertet wird. Nach dem Gesamtpunktwert bestimmt sich der Pflegegrad. Wird das Ergebnis der Pflegegradbestimmung angezweifelt, kann durch ein kostenloses Widerspruchsverfahren eine Neuüber- prüfung durch die Pflegekasse veranlasst werden. Entsprechend dem festgestellten Pflegegrad gewährt die Pflegeversicherung unterschiedliche Leistungen. 1. Leistungen im häuslichen Bereich Pflegegeld Pflegebedürftige, die privat von Angehörigen oder Freunden – also nicht von einem professionellen Pfle- gedienst – gepflegt werden, erhalten Pflegegeld. Die Höhe des monatlichen Pflegegeldes richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad (2 bis 5). Die Beträge können Sie der Tabelle auf Seite 82 entnehmen. Pflegesachleistungen Wer pflegebedürftig ist und weiterhin zu Hause lebt, kann für die Pflege einen anerkannten Pflegedienst engagieren (Anbieter siehe ab Seite 58) und erhält dann die sogenannte „Pflegesachleistung“. Das heißt, der Pflegedienst rechnet seine Einsätze bis zu be- stimmten Höchstsätzen direkt mit der Pflegever- sicherung ab. Die monatlichen Höchstsätze in den jeweiligen Pflegegraden können Sie der Tabelle auf Seite 82 entnehmen.

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