Seniorenwegweiser Bad Kreuznach

6 | Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 86 In der Regel werden bei Pflegebedürftigkeit die Leis- tungen der Pflegekasse (vergleiche vorheriges Kapi- tel) ausreichen. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist oder kein Anspruch besteht, kommt Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII in Betracht. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe. Sie dient zur Unterstützung von pflegebedürftigen Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht mit eigenen Mitteln aufbringen können, da sie nur ein geringes Einkommen und kaum Ersparnisse haben. Zu beachten ist hierbei, dass Hilfe zur Pflege analog den Vorschriften in der Pflegeversicherung erst ab festgestelltem Pflegegrad 2 gewährt wird. Es muss ein entsprechendes Gutachten vorliegen. Die Hilfe zur Pflege umfasst insbesondere: »» Pflegegeld »» Häusliche Pflegehilfe »» Verhinderungspflege / Kurzzeitpflege »» Teilstationäre Pflege / Stationäre Pflege Auch wenn ein Pflegebedürftiger nicht bei der Pfle- gekasse versichert ist, können Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährt werden. Die Leistungen umfassen den ungedeckten Bedarf, d.h. den Teil der Kosten, der nicht durch eigenes Einkommen oder von vorrangig Zahlungsverpflich- teten zu leisten ist. Die Antragstellung erfolgt bei der Kreisverwaltung oder aber beim Sozialamt der zuständigen Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung, die den Antrag an die Kreisverwaltung weiterleitet. Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Sozialamt - Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach  (0671) 803-0  (0671) 803-1249  post@kreis-badkreuznach.de www.kreis-badkreuznach.de Öffnungszeiten der Verwaltung: Mo. bis Fr. 8–12 Uhr Mo. u. Di. 14–16 Uhr (nach vorh. Terminabsprache) Do. 14 – 18 Uhr Öffnungszeiten Bürgerbüro: Mo. und Di. 7:15–17 Uhr Mi. und Fr. 7:15–12 Uhr Do. 7:15–18 Uhr Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen Wenn Hilfe zur Pflege nicht infrage kommt, kann in bestimmten Fällen eine Heimkostenübernahme über die Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen im Rahmen der Sozialhilfe geprüft werden. Die Antrag- stellung erfolgt beim Sozialamt der zuständigen Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung oder bei der Kreisverwaltung, die den Antrag an die zuständige Stadt-/Verbandsgemeindeverwaltung weiterleitet. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort, in dem der Hilfesuchende vor dem Heimaufenthalt ge- wohnt hat. 6.3 Hilfe zur Pflege

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