Seniorenwegweiser Bad Kreuznach

89 Muss aus gesundheitlichen Gründen für die Führung des Haushalts (vorübergehend) fremde Hilfe in An- spruch genommen werden, z.B. für die Wohnungsrei- nigung, Wäscheversorgung oder zum Einkaufen und ist das Einkommen so niedrig, dass die anfallenden Kosten hierfür nicht bezahlt werden können, kann in bestimmten Fällen ein Zuschuss bzw. die Übernahme der entstehenden Kosten beim örtlich zuständigen Sozialamt beantragt werden. Anträge werden auch vom Sozialamt der Kreisver- waltung entgegen genommen und an die zustän- dige Stadt-/Verbandsgemeinde weitergeleitet. Die Adressen der Sozialämter finden Sie in Kapitel 7.4 auf Seite 100. 6.6 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Empfänger von laufenden Sozialleistungen (z.B. Ar- beitslosengeld II, Grundsicherung, Hilfe zum Lebens- unterhalt) und teilweise auch behinderte Menschen können auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Be- hinderteneinrichtungen, die dort dauerhaft vollsta- tionär betreut und gepflegt werden, müssen keinen Rundfunkbeitrag zahlen. Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Verbandsgemeindeverwaltung bzw. der Stadtverwaltung Bad Kreuznach. Den Antrag können Sie auch online stellen: www.rundfunkbeitrag.de 6.7 Rundfunkbeitragsbefreiung Besonders alleinstehende Frauen haben häufig eine zu geringe Rente. © ERGO Group

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