Seniorenwegweiser Bad Kreuznach

83 Kombination von Pflegegeld und Sachleistungen Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch in unterschiedlicher Form miteinander kombiniert werden. Ausführliche Informationen über die ver- schiedenen Möglichkeiten erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse oder den Pflegestützpunkten (Adressen siehe Seite 30) . Einheitlicher Entlastungsbetrag ambulant Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat. Dieser kann z.B. eingesetzt werden, wenn ein anerkannter Dienst vorliest oder mit spazie- ren geht. Auch kann er für die Tages- oder Kurzzeit- pflege sowie für Betreuungsangebote verschiedener Dienste (Angebote zur Unterstützung im Alltag) ge- nutzt werden. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 kön- nen den Betrag auch für Leistungen der Grundpflege durch anerkannte Pflegedienste nutzen. Der Ent- lastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nur für die Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gewährt. Pflegehilfsmittel Kosten für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfs- mittel (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, usw.) werden bis zu 40 Euro monatlich von der Pfle- gekasse übernommen. Technische Pflegehilfsmittel, wie z.B. Pflegebetten oder Pflegerollstühle werden vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt. Für die Anschaffung technischer Hilfsmittel ist eine Zuzah- lung in Höhe von 10%, maximal jedoch 25 Euro zu leisten. Kosten für ärztlich verordnete Rollstühle oder Gehhilfen werden von den Krankenkassen getragen. Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung Pflege zu Hause erfordert häufig eine Anpassung der eigenen Wohnung an die neue Situation. Zum Bei- spiel können breitere Türen für das Durchkommen mit dem Rollstuhl notwendig werden. Oft ist auch die Badewanne für Menschen mit Bewegungsein- schränkungen nicht mehr zu nutzen, sodass der Ein- bau einer behindertengerechten Dusche erforderlich wird. Für diese sogenannten „Verbesserungen des Wohnumfeldes“ gewährt die Pflegekasse – auf An- trag – einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro je Maß- nahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt (z.B. in einer Wohngruppe) können bis zu 4.000 Euro pro Person gewährt werden, insgesamt jedoch maximal 16.000 Euro. Voraussetzung für den Erhalt des Zuschusses ist, dass eine Einstufung in einen Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Zudemmuss der Umbau die Pflege ermög- lichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Zusätzliche Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in ambulant betreuten Wohngruppen können einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monatlich 214 Euro erhalten. Voraussetzung für den Erhalt des Zuschlages ist unter anderem, dass mindestens drei und höchstens zwölf Personen zum Zweck der gemeinschaftlich or- ganisierten pflegerischen Versorgung in einer »

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