Seniorenwegweiser Bad Kreuznach

6 | Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 84 ambulant betreuten Wohngruppe zusammenleben und von den Personen mindestens drei pflegebe- dürftig sind. Außerdemmuss in der Wohngruppe eine Person tätig sein, die organisatorische, verwaltende, betreuende, das Gemeinschaftsleben fördernde Tä- tigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unter- stützung leistet. Es können auch mehrere verschiedene Hilfeleis- tungen durch unterschiedliche Personen finanziert werden. Anspruch auf den Zuschlag hat jeder in der Wohngruppe lebende Pflegebedürftige. Für die Gründung einer ambulant betreuten Wohn- gruppe sieht die Pflegeversicherung eine Anschub- finanzierung vor. Der einmalige Höchstbetrag für die Gründung beträgt 2.500 Euro pro pflegebedürftiger Person, max. jedoch 10.000 Euro pro Wohngruppe. Verhinderungspflege Wenn die private Pflegeperson vorübergehend aus- fällt, z.B. weil sie verreist oder krank ist, können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde und min- destens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist. Für maximal sechs Wochen imKalenderjahr erstattet die Pflegekasse nachgewiesene Kosten bis zur Höhe von 1.612 Euro (Pflegegrad 2 bis 5). Dieser Betrag kann bis zur Hälfte des noch nicht verbrauchten Kurz- zeitpflegeanspruchs auf bis zu 2.418 Euro erhöht wer- den. Die Verhinderungspflege kann zu Hause durch private Pflegepersonen oder zugelassene ambulante Pflegedienste erbracht werden. Auch der vorüber- gehende Aufenthalt in einer stationären Einrichtung kann aus diesen Mitteln finanziert werden. Zusätzlich wird die Hälfte des zuletzt bezogenen Pflegegeldes für die Dauer von bis zu 6 Wochen weitergezahlt. Wird die Verhinderungspflege von einem nahen Ver- wandten (verwandt oder verschwägert bis zum 2. Grad) übernommen, ist der Leistungsbetrag auf die Höhe des Pflegegeldes in dem jeweiligen Pflegegrad beschränkt (Beträge siehe auf Seite 82) . Verhin- derungspflege ist auch stundenweise möglich, wenn die pflegende Person z.B. durch einen Arzttermin oder anderweitig verhindert ist. Beträgt die Abwesenheit weniger als acht Stunden, wird die Zeit nicht von der Höchstanspruchsdauer abgezogen und auch die Kürzung des Pflegegeldes entfällt. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den einheitlichen Entlastungsbetrag (siehe Seite 83) für Leistungen der Verhinderungspflege einsetzen. 2. Teilstationäre Leistungen Tages- und/oder Nachtpflege Hierunter versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer zugelassenen Einrichtung, z.B. wenn Angehörige die Pflege wegen eigener Berufs- tätigkeit tagsüber nicht durchführen können. Leis- tungen der Tages- und/oder Nachtpflege können von Personen in den Pflegegraden 2 bis 5 in Anspruch

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