Seniorenwegweiser Bad Kreuznach

85 genommen werden. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag hierfür einsetzen (siehe Seite 83) . Die monatlichen Höchstbeträge in den jeweiligen Pflegegraden können Sie der Tabelle auf Seite 82 entnehmen. Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, beispiels- weise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen in der häuslichen Pflege (z.B. Krankheit der Pflegeperson). Hierfür sind die Leis- tungen der Kurzzeitpflege vorgesehen. Die Pflegeversicherung übernimmt pflegebedingte Kosten der Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen imKalenderjahr bis zur Höhe von 1.612 Euro. Dies gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige in Pfle- gegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Kurz- zeitpflege einsetzen. Nicht verbrauchte Leistungen der Verhinderungspflege (siehe Seite 84) können zu 100% für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Damit kann der Betrag für Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes bis zu acht Wochen weitergezahlt. 3. Leistungen im stationären Bereich Mit Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die in einem Heim leben, unter- stützt. Je nach Pflegegrad (2 bis 5) werden pfle- gebedingte Kosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen. Die Höchstbeträge in den jeweiligen Pflegegraden können Sie der Tabelle auf Seite 82 entnehmen. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten le- diglich einen Zuschuss von 125 Euro im Monat. Pflegebedingter Eigenanteil Innerhalb der gleichen Einrichtung sind die Eigen- anteile für pflegebedingte Aufwendungen für alle Bewohner gleich. Unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Pflegegrad 2 oder 5 bezogen werden: Der Eigenanteil bleibt der gleiche. Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Investiti- onskosten der Einrichtung sind selbst zu tragen und werden den Bewohnern in Rechnung gestellt. Info Beträge, die nicht von der Pflegekasse (oder der Krankenversicherung) abgedeckt werden, müssen selbst aufgebracht werden. Ist dies nicht möglich, hilft das Sozialamt der Kreisverwaltung Bad Kreuz- nach (siehe auch Kapitel 6.3 „Hilfe zur Pflege“).

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