Seniorenwegweiser Bad Kreuznach
6 | Finanzielle Hilfen und Vergünstigungen 90 Für Empfänger von Grundsicherungsleistungen, für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zwei- tes Buch (SGB II) sowie bedarfsorientierter Grund- sicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) besteht kein Wohngeldanspruch, da bereits angemessene Unterkunftskosten im Rahmen dieser Leistungen berücksichtigt werden. Wichtig: Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats in dem der Antrag gestellt wurde. Zuständig ist die Wohngeldstelle der Kreis- verwaltung bzw. die Stadtverwaltung Bad Kreuznach für Einwohner der Stadt Bad Kreuznach. Weiterfüh- rende Informationen zum Wohngeld finden Sie auch unter www.bmi.bund.de im Themenbereich „Bauen und Wohnen“. Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Wohngeldstelle - Salinenstraße 47 55543 Bad Kreuznach (0671) 803-0 (0671) 803-1249 post@kreis-badkreuznach.de www.kreis-badkreuznach.de Stadtverwaltung Bad Kreuznach Sozialamt / Wohngeldstelle Brückes 2–8, 55545 Bad Kreuznach (0671) 800-321 (0671) 800-252 wohngeld@bad-kreuznach.de www.bad-kreuznach.de 6.8 Wohngeld Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Bürgern bei der Deckung ihrer Wohnkosten. Dieses Wohn- geld wird als Zuschuss gezahlt. Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag Mieter oder Untermieter einer Wohnung. Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung können Wohngeld als Lasten- zuschuss für selbstgenutzten Wohnraum beantragen. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach: »» Der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, »» der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und »» nach dem Gesamteinkommen. © Verlag & Marketing
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